Satzung

Satzung

Il canto del mondo
Internationales Netzwerk
Zur Förderung der Alltagskultur des Singens

Präambel

„Singen ist das Fundament zur Musik in allen Dingen.“
(J. G. Telemann)

1969 konnten nach Erfahrungswerten von Fachleuten von 30 Hauptschülern noch 27 eine einfache Melodie sauber nachsingen, heute können dies nur noch ganz wenige. In der Tatsache, dass die Fähigkeit zu singen schwindet, zeigt sich eine bedenkliche Entwicklung, die besonders in Anbetracht neuester empirischer Erkenntnisse nicht einfach hingenommen werden darf. Denn das Singen kann als ein Existential des Menschen betrachtet werden, das nicht verloren gehen kann, ohne dass der Mensch in der Qualität seiner Existenz Schaden leidet: Im Singen, der „eigentlichen Muttersprache des Menschen“ (Hermann Rauhe), beeinflusst der Mensch seine psychische und physische Gesundheit positiv. Singen ist nachweislich Gesundheitserreger und zudem sind Menschen, die noch in ihrem Alltag singen, durchschnittlich leistungsfähiger, kommunikativer und entwickeln ein ausgeprägteres Sozialverhalten. Dies ist wissenschaftlich erwiesen. Das Singen erfüllt deshalb noch vor seinem künstlerischen Aspekt primär eine Lebensgrundfunktion für den Menschen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, dem allgemein zu konstatierenden Verfall der Singfähigkeit in unserem Land aktiv zu begegnen. Zu diesem Zweck wird der Verein „Il canto del mondo e. V.“ ins Leben gerufen.

§ 1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen „Il canto del mondo – Internationales Netzwerk zur Förderung der Alltagskultur des Singens gem. e. V.“, VR 4074 Amtsgericht Münster, Steuernummer Finanzamt Münster Innenstadt 337 59660995

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster, auch wenn sich regional Gruppen an anderen Orten bilden.

(3) Der Verein arbeitet bundesweit.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Verein gibt sich ein Statut, auf dessen inhaltlicher Grundlage er arbeitet. Das Statut wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§3
Ziel und Zweck

(1) Der Verein fördert Kunst und Kultur, im Rahmen der Nummer 4 der Anlage zu den Einkommenssteuerrichtlinien, insbesondere den Bereich des Singens. Außerdem will er die Bildung und Erziehung aller im Bereich des Singens fördern und wissenschaftliche Forschungen über die Wirkungen des Singens für den Menschen initiieren bzw. unterstützen. Dabei steht das vernachlässigte „Singen als Alltagsverhalten“ und damit die primäre Funktion des Singens an erster Stelle: die Lebensförderung. In gleichem Sinne wird auch das Singen als Kunstform gefördert.

(2) Mit Hilfe des Vereins werden sowohl die Erforschung, Wiederbelebung und Pflege der vielfältigen lebendigen und vergessenen Traditionen des Singens als auch besonders Aktivitäten gefördert, die dazu beitragen, das Potential des Singens, transverbale Universalsprache der Menschen werden zu können, zu entfalten und diese dann zu verbreiten. Der Verein soll dazu beitragen, über die Pflege der Singtraditionen des eigenen Kulturkreises hinaus das Erlernen dieser transverbalen Universalsprache schon im frühesten Kindesalter und vor allem auch an den allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. Dabei wird die Vereinsarbeit von dem Wissen getragen, dass sich das positive Potential des Singens nur dann entfaltet, wenn es von Begeisterung und Freiwilligkeit getragen ist. Jede Art des Zwanges zum Singen widerspricht den Vereinszielen.

(3) Mit der Arbeit des Vereins soll Singen in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen gefördert werden. Dies gilt vor allem bezüglich seiner die seelische und körperliche Gesundheit fördernden Funktion für den einzelnen und seiner sozialintegrativen Funktion für die Gesellschaft. Eine besondere Aufgabe des Vereins besteht in der Durchführung von Projekten, in denen Singen als Verständigungsbrücke zwischen den Völkern dient. Der Verein unterstützt Initiativen jeglicher Art, die dazu angetan sind, durch Forschung und die Praxis das Singen als „eigentliche Muttersprache des Menschen“ zu verankern und so zum friedlichen Zusammenleben beizutragen. Der Verein fördert ausschließlich ein Singen, das auf irgendeine Weise zum friedlichen Zusammenleben der Menschen beiträgt.

(4) Zweck des Vereins ist es, durch seine Aktivitäten zu helfen, dass das Wissen um die Bedeutung des Singens Allgemeingut wird und dass gesellschaftliche Strukturen geschaffen werden, welche die Entfaltung der Singfähigkeit des Einzelnen im oben genannten Sinne fördern. Bei dieser Wissensvermittlung sollen Eltern von Kleinkindern als Zielgruppe besondere Berücksichtigung finden.

(5) Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, durch seine Aktivitäten dazu beizutragen, dass der Musikunterricht als eine Aufgabe allgemeinbildender Schulen erhalten bleibt bzw., wie in manchen Ländern noch erforderlich, überhaupt erst gesetzlich verankert wird. Des weiteren kooperiert der Verein mit Projektträgern, die darauf abzielen, dass das Singen als musikalische Basis des Menschen auf allen Ebenen der Musikerziehung, von der Früherziehung über den Kindergarten und die Schule bis hin zur Musikerausbildung eine wesentliche, ihm angemessene Berücksichtigung findet und im Rahmen der verschiedenen Unterrichtsfelder des Musikunterrichts gleichwertig berücksichtigt wird.

Der Verein strebt mit seiner Arbeit an, dass Singen in Kindergärten als ein wesentlicher Pfeiler der pädagogischen Arbeit ausgebaut wird. Er ergreift Maßnahmen, die dazu angetan sind, dem Singen bzgl. der Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften auf allen Ebenen einen angemessenen Raum zu geben.

(8) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um alle Maßnahmen der direkten Förderung, der Vermittlungsförderung und der Multiplikatorenförderung insbesondere

aa) in Zusammenarbeit und im Informationsaustausch mit Organisationen, Institutionen und Verbänden – beispielsweise den Chorverbänden, Kirchen und Einrichtungen der Bildungsarbeit, der Elternschaft, der Früherziehung, der Schule und der kulturellen Jugendarbeit, der Musikschulen, der Organisationen zur Förderung der Musikkultur in der Bundesrepublik Deutschland, in anderen deutsch-sprachigen Ländern sowie im übrigen Ausland;

ab) in Zusammenarbeit mit Presse, Hörfunk, Fernsehen und weiteren Medien;

ac) auf dem Wege der Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die dem Vereinszweck dienen.

b) Durchführung von Konzert-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, von Weiterbildungsveranstaltungen, Ausstellungen; verlegerische Tätigkeiten im Themenbereich des Singens.

c) Der Verein will bundesweit „Canto-Gruppen“ (Arbeitstitel) aufbauen, die im Unterschied und in Ergän-zung zu Chören in Form und Inhalt das Singen als Selbstzweck für die Singenden in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen. Auch hier ist der Maßstab die Förderung der künstlerischen Qualität, aber es steht in der Regel nicht die konzertante Darbietung im Mittelpunkt der Bemühungen, sondern die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Singenden selbst und ihrer Lebensbewältigung. Der singende Mensch mit seinen Bedürfnissen ist in den „Canto-Gruppen“ der entscheidende Maßstab. Der Verein fördert den Aufbau eines „Canto-Netzwerkes“(Arbeitstitel). Der Verein fördert in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines Weiterbildungsganges zum „Canto-Gruppenleiter“ (Arbeitstitel), der zum Beispiel im „Internationalen Zentrum für eine Erneuerte Kultur des Singens“ (Arbeitstitel) angesiedelt wird. Die Arbeit des Vereins soll dazu beitragen, dass „Canto-Gruppen“ weltweit eine ebenso selbstverständliche Institution darstellen wie in vielen Ländern heute schon Chöre. Die „Canto Gruppen“ sollen in Stadtteilen, aber auch in Schulen angesiedelt sein.

d) Der Verein will Auftrittsmöglichkeiten für Sängerinnen und Sänger in eigens organisierten Veranstaltungen schaffen, besonders nach dem Prinzip „Feiern mit Gesang“ und durch die Organisation und Durchführung von Gesangsprojekten mit Kindern wie z. B. Kinder-Operntourneen an Schulen.

e) Der Verein will Wettbewerbe durchführen und Preise für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Förderung einer Kultur des Singens und der Singforschung vergeben.

f) Der Verein verwaltet ein Konto zur Errichtung der „Il canto del mondo foundation – Stiftung Singen International“ (Arbeitstitel) gründen zu können, die wiederum zur Verwirklichung der Vereinszwecke dient.

g) Der Verein will ein „Internationales Zentrum für eine Erneuerte Kultur des Singens“ (Arbeitstitel) als Begegnungsstätte zur Umsetzung der Vereinsziele aufbauen. Hiermit soll vor allem für Künstlerinnen und Künstler aus allen Ländern ein Raum geschaffen werden, gemeinsam traditionelles Liedgut zu pflegen, neue Lieder, Singformen und Praxisprojekte zu entwickeln, die das Singen entsprechend dem Vereinszweck fördern. Dabei wird ein besonderer Wert auf die Kooperation zwischen professionellen Musikern und Amateuren gelegt. Ein besonderer Schwerpunkt in der Arbeit des Zentrums soll in der Entwicklung und Förderung des Singens als transverbaler Universalsprache liegen. Darüber hinaus kann dieses Zentrum eine Institution sein, mit welcher der Verein durch Veranstaltungen etc. in die Öffentlichkeit hinein wirkt. Der Sitz dieses Zentrums liegt in Deutschland.

h) Der Verein will experimentelle Lebensformen entdecken sowie verwirklichen (helfen) und erforschen, welche auf vielfältige Weise die Integration des Singens in den heutigen Lebensalltag ermöglichen bzw. zum direkten Ziel haben.

i) Der Verein will einen „Internationalen Canto-Wettbewerb“ (Arbeitstitel) für die Entwicklungsidee des Singens als transverbaler Universalsprache ins Leben rufen und alle vier Jahre ein „Internationales Canto-Festival“ (Arbeitstitel) mit den besten Beiträgen zu entsprechender Weiterentwicklung des Singens ausrichten.

j) Der Verein will ein „Internationales Canto-Forschungszentrum“ (Arbeitstitel) gründen. Das Forschungszentrum kann an eine Universität angegliedert werden, z. B. auch mit einem gestifteten Lehrstuhl. (Das Forschungszentrum Singen wäre in der Welt das erste seiner Art.) Es hätte die Aufgabe, das weltweite Wissen zu diesem Thema zusammenzutragen, eigene Forschungen durchzuführen, Forschungsaufträge gezielt zu vergeben und den diesbezüglichen fachlichen Gedankenaustausch unter Wissenschaftlern zu fördern. Das Forschungszentrum soll interdisziplinär arbeiten und ein möglichst umfassendes wissenschaftliches Bild des Singens und seiner Möglichkeiten zur Förderung eines gelingenden Lebens des Einzelnen und eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen erarbeiten. Es können auch Institute dieses Forschungszentrums in anderen Ländern gegründet werden.

k) Der Verein will „Canto-Häuser“ (Arbeitstitel) betreiben, die als eine Art Volkshochschule jede Art von Bildungsveranstaltungen anbietet, die dazu angetan sind, eine erneuerte Kultur des Singens aufzubauen und in der Bevölkerung zu verbreiten, durch die Wiederbelebung des Alltagssingens in jeglichen Formen: vom Wehensingen bis hin zur Sterbebegleitung.

l) Der Verein will „Canto-Cafés“ (Arbeitstitel) anregen. Canto-Cafés sind Einrichtungen, in denen mit den verschiedensten Angeboten von der Life-Gruppe bis zur Nutzung multimedialer Möglichkeiten ganz einfach Freude am Singen vermittelt und verbreitet werden soll: es gelte hier, Raum zu geben und zu ermutigen zum Selber-Singen, zum gemeinsamen „informellen“ Singen der Gäste im Sinne der Canto-Idee.

m) Der Verein will die Entstehung und Gestaltung von öffentlichen Plätzen, besonders von Marktplätzen und Plätzen in Parks etc. anregen, die auf besondere Weise für singende Menschen geeignet sind.

n) Der Verein will eine eigene Zeitschrift zur Förderung des Singens in Zusammenarbeit mit einem Verlag herausgeben.

o) Der Verein setzt sich für die Integration des Singens als ein anerkannter Gesundheitsfaktor ins Gesundheitssystem ein.

p)Der Verein kooperiert mit Initiativen, die dazu angetan sind, durch Forschung oder auch Praxis das Singen als „eigentliche Muttersprache des Menschen“ zu verankern uns so zum friedlichen Zusammenleben beizutragen

q) Der Verein führt in Anlehnung der Idee der Einheit der Künste Forschungs- und Praxisprojekte durch, welche die Entfaltung der Kultur des Singens auch durch Maßnahmen der Förderung anderer Künste im Rahmen der Nummer 4 der Anlage 7zu den Einkommenssteuerrichtlinien begünstigt. Hier ist besonders an Maßnahmen zu Abstimmung von Architektur und Lebensraumgestaltung auf die Erforderniusse3 der Förderung des Singens gedacht.

r) Der Verein führt Projekte durch, die dazu beitragen, über jegliche Instrumentalisierung des Singens von Seiten eines Staates, organisierter Gruppen oder durch Institutionen, etc. zum Zwecke der Manipulation von Menschen aufzuklären.

§4
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5
Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Vergangenheit bewiesen hat, daß sie sich aktiv für die Ziele des Vereins nach § 2 und deren Verwirklichung einsetzt. Weitere Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, sich durch persönliches Engagement an der Arbeit des „Il canto del mondo e. V.“ gemäß den satzungsgemäßen Vorgaben zu beteiligen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Wer länger als sechs Monate nicht mehr aktiv an der Vereinsarbeit teilgenommen hat, kann auf Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit wieder als förderndes Mitglied geführt werden.

(2) Fördermitglieder
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele nach § 2 zu fördern und den Verein insbesondere mit dem festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich; nach Bestätigung durch den Vorstand ist die Aufnahme erfolgt.

(3) Korporative Mitglieder
Korporatives Mitglied kann auf Vorstandsbeschluß eine juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele nach § 2 zu fördern und den Verein insbesondere mit dem für diese Mitgliederkategorie festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Korporative Mitglieder haben in Bezug auf die Mitgliedsrechte nach § 5a den gleichen Status wie Fördermitglieder.
Für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich; nach Bestätigung durch den Vorstand ist die Aufnahme erfolgt.

(4) Ehrenmitglieder
a) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorstandsbeschluß natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise inner- und außerhalb des Vereinsrahmens um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

b) Nach Ablauf seiner Amtszeit kann der Präsident zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Ehrenpräsidenten können an den Sitzungen des Vorstandes mit Beratungsrecht teilnehmen.

c) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident entsteht mit Ernennung im Sinne von Punkt a oder Wahl im Sinne von Punkt b und ist unbefristet.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod

b) bei juristischen Personen durch Liquidation

c) wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abs. 1-4 entfallen sind.

d) durch Austritt

e) durch Ausschluß

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag über zwei Jahre im Rückstand bleibt. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit sofortiger Wirkung. Dem Mitglied muß bei einem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§5a
Mitgliedsrechte

(1) Aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die satzungsgemäßen Rechte, wie sie insbesondere in § 8 niedergelegt sind.

(2) Fördermitglieder / korporative Mitglieder
Fördermitglieder und korporative Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedsrechte:
a) ein Informationsrecht und
b) ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.

Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder und die korporativen Mitglieder erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.

§6
Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie andere Zuwendungen privater und öffentlicher Einrichtungen.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festigung oder Änderung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann öffentlich und nichtöffentlich abgehalten werden.

(2) Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie soll in der Regel öffentlich sein. Zur öffentlichen Mitgliederversammlung sind auch Ehrenmitglieder, Beiratsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsbeirats zugelassen. Pressevertretern kann durch den Vorstand die Anwesenheit auf einer solchen Mitgliederversammlung gestattet werden. Weitere Personen können vom Vorstand zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und/oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel nichtöffentlich, es dürfen nur ordentliche Mitglieder teilnehmen. Beiratsmitglieder/Verwaltungsbeirat können hierzu jedoch eingeladen werden.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme der Jahresabrechnungen und der Jahresberichte und für die Entlastung des Vorstandes. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere auch die Entscheidungen über

– a) Beschlußfassung über das Statut im Sinne des § 2
– b) die Entscheidung über die Anzahl und Funktionsbereiche der Vorstandsmitglieder
– c) die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen
– d) und Entlastung des Vorstandes
– e) die Festsetzung der Beitragshöhe
– f) die Satzungsänderungen
– g) die Beschlußfassungen über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte
– h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und können in Bezug auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5. a)-f) sowie h) auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen. Alle zur Abstimmung stehenden Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen, sofern die Satzung keine ausdrücklich andere Regelung vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(7) Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn die schriftlich vorgeschlagene Tagesordnung mit Zweidrittelmehrheit erweitern. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

(8) Für die Sitzungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer bestimmt, der eine Niederschrift der Beschlüsse anfertigt, die von der Sitzungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist den ordentlichen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zuzustellen. Einwendungen gegen die Fassung der Niederschrift sind innerhalb von drei Wochen bei der/dem Vorsitzenden schriftlich zu erheben.

§9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern, mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Ein Vorstandsmitglied wird durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden gewählt. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne §§ 26, 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

(2) Der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Ist ein Geschäftsführer gemäß § 7.3 bestellt, kann auch diesem die Vertretungsbefugnis delegiert werden.

(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Personen berufen, wie Schriftführer, Finanzreferent, Öffentlichkeitsreferent, Bildungsreferent u.a., diese nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und haben ein eigenes Antragsrecht.

(3a) „Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf eine Person ohne Stimmrecht als außerordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand kooptieren.“

(4) Der Vorstand kann darüber hinaus einen Geschäftsführer berufen.

(5) Soweit Vorstandsmitglieder nicht ehrenamtlich tätig sein können, können mit Ihnen Dienst- bzw. Honorarverträge abgeschlossen werden.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Endet die Amtstätigkeit einer oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen. Die Berufung ist durch diese Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes endet zeit-gleich mit derjenigen der übrigen Vorstandsmitglieder.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten, unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuladen, zu beschließen, ob sie öffentlich oder nichtöffentlich durchgeführt werden soll, sie formal und inhaltlich vorzubereiten, deren Beschlüsse durchzuführen, die Vereinsmittel zu verwalten, den Jahres- und Kassenbericht, den Haushaltsplan sowie einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und vorzulegen, als zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen, die den Vereinszweck berühren, Erklärungen abzugeben.

(9) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder vor der Sitzung mit einer Frist von einer Woche verständigt wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. In eilbedürftigen Fällen ist die Beschlußfassung im Umlaufverfahren (telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich) zulässig.

Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Der Vorstand kann einen Präsidenten wählen, der Mitglied im Sinne des § 5 Abs. (1) oder (2) ist.

(11) Der Vorstand kann einen Beirat und einen Ehrenvorstand wählen. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Die dies betreffenden Personen müssen sich auf besondere Weise im Sinne des Vereins verdient gemacht haben und müssen jeweils Mitglied im Sinne des § 5 Abs. (1) – (4) sein. Korporative Mitglieder können diese Funktionen durch Entsendung eines Delegierten einnehmen. Die Beiratsmitglieder und die Ehrenvorstandsmitglieder haben auf Wunsch das Recht, an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§9 a
Präsident

Der Vorstand kann eine Person, die sich besonders für den Verein verdient gemacht hat, zum Präsidenten wählen. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Der Präsident hat auf Wunsch das Recht, an jeder Vorstandsitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§9 b
Ehrenvorstand

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenvorstand wählen. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Ehrenvorstandsmitglieder haben auf Wunsch das Recht, an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§10
Wahl des Vorstandes

Für die Wahl des Vorstandes findet folgendes Verfahren Anwendung:

1. Der bisherige Vorstand schlägt für die in Aussicht stehende Wahl des Vorstandes für den Vorsitzenden und für die weiteren Vorstandsmitglieder je eine Personen vor. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens zwei Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten unter Beifügung der schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Person, im Falle der Wahl das vorgesehene Amt zu übernehmen.

2. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Geheimabstimmung verlangt werden.

§11
Beirat

1. Der Vorstand kann einen Beirat aus Persönlichkeiten, die durch ihre bisherige Tätigkeit besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben, berufen. Über die Berufung in den Beirat entscheidet der Vorstand. Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Auslagen können vom Verein erstattet werden.

2. Die Mitgliedschaft im Beirat entspricht der Amtszeit des berufenden bzw. bestätigenden Vorstands und besteht ununterbrochen fort, wenn durch den jeweils nachfolgenden Vorstand keine Abberufung erfolgt.

§12
Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.

§13
Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 14
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Il canto del mondo foundation – Stiftung Singen International“ oder, falls diese Körperschaft des öffentlichen Rechts noch nicht oder nicht mehr existiert, an die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände e. V. (ADC) zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

§ 15
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

(so beschlossen am 1. Mai 1999, verändert am 4. Mai 2001)